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   BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88   

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BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88 (https://dejure.org/1989,1795)
BSG, Entscheidung vom 31.05.1989 - 4 RA 4/88 (https://dejure.org/1989,1795)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1989 - 4 RA 4/88 (https://dejure.org/1989,1795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine Pflichtbeiträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 65, 107
  • MDR 1989, 1028
  • FamRZ 1990, 1346
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 70/85

    Rente - Versicherungszeit - Wartezeit - Versorgungsausgleich

    Auszug aus BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88
    Dieser hatte nach den den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG ausschließlich Versorgungsanwartschaften aus seiner Tätigkeit als derzeit noch aktiver Beamter erworben, so daß die Entscheidung über einen Rentenanspruch der Klägerin aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften nicht unmittelbar in Rechtsbeziehungen der Beklagten zum geschiedenen Ehemann eingreift, sie noch nicht einmal berührt (vgl BSGE 61, 271, 272 = SozR 2200 § 1304 c Nr. 1).

    Eine - weitere - Umrechnung in Versicherungszeiten findet nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 AVG) erfüllt ist (§ 83b Abs. 3 i.V.m. § 83a Abs. 5 AVG; s dazu BSGE 61, 271, 273 f = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 63, 116, 118 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88
    In dieser - beschränkten - Wirkung der Übertragung bzw Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liegt, wie das BVerfG bereits entschieden hat, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfGE 53, 257, 305).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88
    Die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente im Sinne einer Verschärfung verfolgt das Ziel, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, dh die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (Abs. 2a Nr. 1 aaO) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, aE; s dazu auch BVerfGE 75, 78, 98, 101 f; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S 15 f).
  • SG Stuttgart, 30.11.1987 - 6 An 714/87
    Auszug aus BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88
    Durch Urteil vom 30. November 1987 (FamRZ 1988, 882 f) hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, der Klägerin Versichertenrente wegen EU bis 30. November 1987 zu gewähren.
  • Drs-Bund, 29.08.1983 - BT-Drs 10/325
    Auszug aus BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88
    Die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente im Sinne einer Verschärfung verfolgt das Ziel, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, dh die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (Abs. 2a Nr. 1 aaO) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, aE; s dazu auch BVerfGE 75, 78, 98, 101 f; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S 15 f).
  • BSG, 10.09.1987 - 12 RK 29/86

    Handwerker - Versicherungspflicht - Entrichtung freiwilliger Beiträge -

    Auszug aus BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88
    Die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente im Sinne einer Verschärfung verfolgt das Ziel, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, dh die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (Abs. 2a Nr. 1 aaO) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, aE; s dazu auch BVerfGE 75, 78, 98, 101 f; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S 15 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Bei den im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften handelt es sich insbesondere nicht um als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dies hat das Bundessozialgericht so in ständiger Rechtsprechung bereits im Rahmen der Vorläufervorschriften von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, nämlich im Rahmen der §§ 1246 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 23 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, hat diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des SGB VI im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestätigt und dies auch als verfassungsgemäß beurteilt (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31 und in juris; Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319 und in juris; Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff. und in juris; Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris).

    So hat der damals für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O.), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes (einem Beamten) der dortigen Klägerin im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b BGB übertragen worden waren, ausgeführt, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten darstellen würden (§ 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1; § 24 Absatz 2a AVG; entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); weder die rechtliche Ausgestaltung der Übertragung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich einerseits noch das mit der Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (in den §§ 23 Absatz 2a bzw. 24 Absatz 2a AVG, entspricht § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI) angestrebte Ziel andererseits noch schließlich verfassungsrechtlich gebotene Erwägungen könnten eine Gleichstellung von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen rechtfertigen; durch den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 BGB sollten alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte als Ergebnis der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner bei Scheidung gleichmäßig aufgeteilt werden; der Versorgungsausgleich lehne sich damit an den Grundgedanken des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs an und übertrage ihn auf die erworbenen Versorgungsanwartschaften; die Aufteilung der Versorgungsanwartschaften geschehe nach dem Recht des Versorgungsausgleichs in der Regel, aber nicht ausnahmslos, als Wertausgleich in öffentlich-rechtlicher Form dadurch, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften übertragen oder begründet würden; andere zulässige Formen des Versorgungsausgleichs, nämlich die Realteilung von Versorgungsanwartschaften (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG) und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587 f. BGB) verdeutlichten, dass der Versorgungsausgleich auch in den übrigen Fällen nicht zwingend im System der Rentenversicherung hätte vorgenommen werden müssen; der Gesetzgeber habe an dieses System u.A. deshalb angeknüpft, weil die meisten Versorgungsanrechte ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätten (Maier, Münchner Kommentar, Bd. 5, 1978, vor § 1587 Rdn. 13); die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im Einzelnen lasse eine Gleichstellung der Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen nicht zu; im Falle der - dortigen - Klägerin sei im Hinblick auf die ausschließlich beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ihres geschiedenen Ehemannes der Versorgungsausgleich im Wege des sog Quasi-Splittings (§ 1587b Absatz 2 Satz 1 BGB) durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Klägerin durchgeführt worden; diese wiederum würden in Werteinheiten umgerechnet (§ 83b Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 83 Absatz 1 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); eine - weitere - Umrechnung in Versicherungszeiten finde nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. §§ 23 Absatz 3, 24 Absatz 3 AVG) erfüllt sei (§ 83b Absatz 3 i.V.m. § 83a Absatz 5 AVG bzw. 52 SGB VI; s. dazu auch BSGE 61, 271 (273 f.) = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 63, 116, 118 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13); selbst dann erfolge keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen; abgesehen hiervon würden sich die durch den Versorgungsausgleich übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften allein auf die Höhe einer auch schon laufenden Versichertenrente auswirken (§§ 83a Absatz 4, 83b Absatz 3 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); sie seien dagegen nicht geeignet, beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insbesondere für die Anrechnung von Ausfall- und Zurechnungszeiten zu sorgen; in dieser - beschränkten - Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liege, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff. (305)); weiter spreche gegen die Gleichsetzung von Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich mit Pflichtbeiträgen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften selbst nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichsverpflichteten beruhen müssten; soweit sich die Rentenanwartschaften - wie hier - aus dem Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften herleiten würden (§ 1587a Absatz 2 Nr. 1 BGB), liege das auf der Hand; es gelte aber auch, soweit in der Person des Ausgleichspflichtigen entstandene Rentenanwartschaften übertragen würden; für ihre Ermittlung seien nämlich gemäß § 1587a Absatz 2 Nr. 2 BGB die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, somit nicht ausschließlich Versicherungszeiten des Ausgleichspflichtigen zugrunde zu legen; zu den Versicherungsjahren zählten auch Ersatz- und Ausfallzeiten, ggf. auch Zurechnungszeiten; mithin würden im Versorgungsausgleich auch Zeiten ausgeglichen, die sich gerade nicht auf Pflichtbeiträge gründen würden; beruhten die auszugleichenden Rentenanwartschaften schon bei dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten vielfach nicht auf Pflichtbeiträgen, sei es rechtlich nicht zulässig, ihnen diese Eigenschaft allein durch ihre Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs zuzusprechen; darüber hinaus stünden Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG i.d.F. des HBeglG 1984 (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) einer Gleichstellung im aufgezeigten Sinne entgegen; die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente im Sinne einer Verschärfung habe das Ziel verfolgt, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (Absatz 2 a Nr. 1 der § 3 23, 24 AVG) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hätten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E.; s dazu auch BVerfGE 75, 78 ff.; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f); diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten sei aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden seien, selbst wenn ihnen - was hier ohnehin nicht der Fall sei - bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten (entsprechend zur Erfüllung der Wartezeit BSGE 61, 273); die in §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vorausgesetzten Pflichtbeiträge müsse der Versicherte selbst geleistet haben; die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs sei hierfür nicht ausreichend (im Ergebnis ebenso: Ruland, Sozialrechtshandbuch, 1988, Nr. 16 Rdn. 42; VDR-Komm, § 1246 RVO Anm 18, 3; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl. 1987, § 83 AVG Anm. 14).

    Und im Orientierungssatz der Entscheidung heißt es: "Im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften sind keine mit Beiträgen "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne der §§ 1246 Abs. 2a und 1247 Abs. 2a RVO (Anschluss an BSG vom 31.5.1989 - 4 RA 4/88 = BSGE 65, 107).

    Denn eine Umrechnung von (hier im Wege des Quasi-Splittings begründeten) Rentenanwartschaften in Versicherungszeiten findet nach der gesetzlichen Regelung des § 52 SGB VI nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt ist; selbst dann erfolgt aber keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O., Rdn. 23).

    Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften können zwar zur Wartezeiterfüllung dienen, § 52 SGB VI, stellen jedoch weder rentenrechtliche Zeiten dar (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R, a.a.O.) noch lassen sie sich bestimmten Zeiträumen zuordnen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), damit auch nicht dem Zeitraum vor dem 01.01.1984.

    Da sich die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften jedoch nicht bestimmten Zeiträumen zuordnen lassen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), lässt sich auch nicht feststellen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Leistungsfall einer Erwerbsminderung am 31.01.2014 (mit dem Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit) vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit,- die hier nur durch die Zeiten des Versorgungsausgleichs erfüllt werden kann, § 52 SGB VI,- liegt.

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O., dort Rdn. 23) darauf hingewiesen, dass in der beschränkten Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs - Umrechnung in Werteinheiten, Ermittlung, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit erfüllt wird und abgesehen davon Auswirkung allein auf die Höhe einer Versichertenrente - keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt, und dass das Bundesverfassungsgericht dies bereits 1980 entschieden hat (nämlich durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff. (305)).

    Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat sich dem in seinem Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90 (in juris, dort Rdn. 14) angeschlossen und ausgeführt, dass eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der - dortigen - Klägerin durch die in den §§ 1246 Absatz 2a, 1247 Absatz 2a RVO getroffenen Neuregelungen nicht ersichtlich sei; auch insoweit folge der Senat den diesbezüglichen Darlegungen im BSG-Urteil vom 31.05.1989 (4 RA 4/88).

    Auch der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat sich dem in seiner Entscheidung vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O., dort Rdn. 16) angeschlossen und ausgeführt: "Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Pflichtbeitragszeiten" i.S. von § 24 Absatz 2a i.V.m. § 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 AVG zu behandeln, liegen nicht vor (so auch das Urteil des 4. Senats vom 31.05.1989, 4 RA 4/88).

    Hierzu hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O., dort Rdn. 26) ausgeführt: "Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts besteht kein Anlass, das aus den gesetzlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich und über die Gewährung von Versichertenrente wegen BU oder EU gewonnene Ergebnis aufgrund allgemeiner verfassungsrechtlicher Erwägungen zu korrigieren.

    In der Entscheidung vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O., dort Rdn. 16) hat das Bundessozialgericht ausgeführt: "Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Pflichtbeitragszeiten" i.S. von § 24 Absatz 2a i.V.m. § 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 AVG zu behandeln, liegen nicht vor (so auch das Urteil des 4. Senats vom 31.05.1989, 4 RA 4/88).".

    Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften können zwar zur Wartezeiterfüllung dienen, § 52 SGB VI, stellen jedoch weder rentenrechtliche Zeiten dar (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R, a.a.O.) noch lassen sie sich bestimmten Zeiträumen zuordnen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), damit auch nicht dem Zeitraum vor dem 01.01.1984.

  • BSG, 20.12.2011 - B 13 R 87/11 R
    4 Es sei verfassungsgemäß, dass bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten lediglich "Wertein- heiten" und keine Versicherungszeiten übertragen werden (Hinweis auf BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1; BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166).

    Für die Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit könnten hieraus auch keine erforderlichen Pflichtbeitragszeiten hergeleitet werden, auch nicht bei den Verlängerungstatbeständen nach § 43 Abs. 4 SGB VI (Hinweis auf BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166).

    Beruhten die auszugleichenden Rentenanwartschaften schon bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht auf Pflichtbeiträgen, sei es nicht zulässig, ihnen diese Eigenschaft allein durch Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs zuzusprechen und sie mit Pflichtbeiträgen gleichzusetzen (Hinweis auf BSGE 65, 107, 111 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166 S 537).

    Bei im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften fehle es daran, selbst wenn bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zu Grunde gelegen hätten (Hinweis auf BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166 und auf BT-Drucks 10/325 S 60 Nr. 6).

    Sie erwähnt weder die Gedankengänge des Berufungsgerichts noch geht sie ansatzweise auf die im angefochtenen Urteil umfänglich zitierte bzw in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung ein, obwohl das Berufungsgericht der dort genannten Rechtsprechung des BVerfG und des BSG gefolgt ist (vgl insbesondere BSGE 65, 107, 111 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166 S 537).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2011 - L 1 R 671/10
    Dass bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Versicherungszeiten des Ausgleichsverpflichteten, sondern Werteinheiten übertragen werden, ist verfassungsgemäß (BVerfGE 53, 257, 305; BSGE 65, 107,111 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166).

    Diese sind den für die Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlichen Pflichtbeitragszeiten nicht gleichgestellt, auch nicht bei den Verlängerungstatbeständen gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI (BSGE 65, 107; vgl. auch Gürtner, Kassler-Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Oktober 2010, § 76 Rdnr. 16, § 43 Rdnr. 129, § 55 Rdnr. 8).

    Beruhen die auszugleichenden Rentenanwartschaften schon bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht auf Pflichtbeiträgen, ist es nicht zulässig, ihnen diese Eigenschaft allein durch Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs zuzusprechen und sie mit Pflichtbeiträgen gleichzusetzen (BSGE 65, 107, 111).

    Diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten ist nicht hergestellt, wenn Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen worden sind, selbst wenn bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zu Grunde gelegen hätten (BSGE 65, 107, 111; Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drucksache 10/325 S. 60 Nr. 6) - was hier aber gerade nicht der Fall ist.

  • BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Begründung von Rentenanwartschaften

    Nach allgemeiner Ansicht werden durch die im Versorgungsausgleich begründeten oder übertragenen Anrechte keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vermittelt (vgl. BSGE 65, 107, 109 ff.).
  • LSG Bayern, 04.12.2002 - L 1 RA 80/02
    Werde eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen (hier: drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nach § 44 SGB VI) gefordert, könne diese Voraussetzung nicht durch die Monate aus dem Versorgungsausgleich erfüllt werden (vgl. BSGE 65, 107).

    Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, in: Band 65, 107 sowie in: SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 166) hat entschieden, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten im Sinne des § 1246 Abs. 2 a Satz Nr. 1 RVO (seit 01.01.1992: §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind.

    Diese Auffassung wird bestätigt durch die weiteren gesetzlichen Regelungen im SGB VI. Danach beruhen Anrechte, die im Versorgungsausgleich erworben worden sind, nicht auf einer Pflichtversicherung nach §§ 1-4, 229 f. SGB VI. Darüber hinaus stehen sie - wie sich im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergibt - Anrechten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit auch nicht gleich (vgl. BSG, FamRZ 1993, S. 1197) und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausgleichsverpflichtete der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherter angehört (vgl. BVerfG, FamRZ 1980, S. 326; BSGE 65, 107; BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89; BSG, Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90).

  • BSG, 19.04.1990 - 1 RA 63/89

    Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder

    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich zur Bestätigung auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Mai 1989 (- 4 RA 4/88 - in BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166).

    Wie der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 31. Mai 1989 (- 4 RA 4/88 - BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166, S 533 ff) bereits entschieden hat, erfüllen die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2a AVG.

    Der Gesetzgeber wollte diese Rentenleistungen auf solche Versicherte beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, aE; s dazu auch BSGE 65, 107, 111 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166 S 537 mwN, ferner BVerfGE 75, 78, 98, 101 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 142).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2015 - 4 S 1198/14

    Anspruch auf Zahlung von Leistungen wegen Invalidität

    Diese enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten besteht aber nicht, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 - 4 RA 4/88 -, BSGE 65, 107).
  • BSG, 29.11.1990 - 5 RJ 9/90
    Dies hat der 4. Senat des BSG bereits durch Urteil vom 31. Mai 1989 (BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166) entschieden.

    Auch insoweit folgt der erkennende Senat den diesbezüglichen Darlegungen im BSG-Urteil vom 31. Mai 1989 aaO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2003 - L 3 RA 3/02

    Rentenversicherung

    Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 31.05.1989 - 4 RA 4/88 -, auf die sich das Sozialgericht gestützt habe, nicht einschlägig sei.

    Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.05.1989 - 4 RA 4/88 - (BSGE 65, 107 ff.) vom Sachverhalt her nicht völlig identisch mit dem hierzu entscheidenden Tatbestand ist.

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R

    Alterssicherung der Landwirte - Bäuerin - Versicherungspflicht - Nichtmitarbeit -

    "Versorgungsausgleichszeiten" sind keine Beitragszeiten zB für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (zu den Vorläuferregelungen der RVO bzw des AVG, vgl BSGE 65, 107).
  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 23/91

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Dauer der Entrichtung

  • BSG, 29.01.1991 - 4 RA 67/90

    Erhöhung der Rente des versorgungsausgleichsberechtigten Rentners

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 11 R 853/20
  • BSG, 27.03.2012 - B 5 R 468/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2016 - L 2 R 317/15
  • BSG, 18.12.2014 - B 5 R 28/14 BH

    Rente wegen Erwerbsminderung; 3/5-Belegung; Beweisantrag eines nicht anwaltlich

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 - L 27 R 103/11

    Erwerbsminderung - Rente - Ausland - versicherungsrechtliche Voraussetzungen

  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91

    Sozialversicherung - Altersruhegeld - Versorgungsausgleich - Benachteiligung von

  • LSG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - L 13 RA 4653/02

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Beamter - besondere

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2003 - L 3 RJ 4/02

    Rentenversicherung

  • LSG Brandenburg, 29.10.2002 - L 2 RJ 14/01

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Erfüllung des besonderen

  • SG Cottbus, 16.05.2007 - S 13 RJ 927/04

    Versorgungsausgleich - Erhöhung der Rente des Ausgleichsberechtigten -

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 38/91

    Anforderungen an die Berechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente - Berücksichtigung

  • BSG, 19.02.2014 - B 5 R 396/13 B
  • SG Düsseldorf, 26.01.2006 - S 27 RA 189/03

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 2 R 139/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2017 - L 2 R 618/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2016 - L 3 R 138/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2005 - L 10 R 388/05
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